Nahaufnahme einer Frau mit blonden Locken, Brille und Kopfhörern, die ruhig in die Kamera blickt und einen Finger hebt. Oben steht: „Mythos: 10.000 € für falsche Pronomen“. Unten: „Fakt: Offenbarungsverbot + Absicht“

Nein, das SBGG macht kein Pronomen-Verbot

· 3 Min. Lesezeit · Anna Görlitz

In Social Media liest man immer wieder das gleiche Märchen: In Deutschland dürfe man angeblich nicht mehr „Herr“ sagen oder falsche Pronomen benutzen – sonst drohten „Verurteilungen“ oder „10.000 Euro Strafe“.

Das klingt dramatisch. Es ist aber eine Vermischung mehrerer Dinge – und genau dadurch wirkt es plausibel.

1) Was das SBGG wirklich regelt

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist in erster Linie ein personenstandsrechtliches Verfahren: Es ermöglicht, Geschlechtseintrag und Vornamen beim Standesamt zu ändern.

Zusätzlich enthält es ein Offenbarungsverbot: Wenn jemand seinen Eintrag geändert hat, sollen frühere Vornamen / frühere Geschlechtsangaben nicht ohne Zustimmung „ausgeforscht“ oder „offenbart“ werden. Gemeint ist der Schutz vor Zwangs-Outing (klassisch: Deadnaming als Waffe).

2) Woher die „10.000 Euro“ kommen – und warum das nichts mit Pronomen zu tun hat

Ja: Im Gesetz steht eine Bußgeldvorschrift bis 10.000 €. Aber:

  • Das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Es geht also nicht um „verurteilt werden“, sondern um ein Verwaltungsverfahren.

  • Und sie greift nur unter engen Bedingungen: Ordnungswidrig handelt, wer das Offenbarungsverbot verletzt und die betroffene Person dadurch absichtlich schädigt. Dieses „absichtlich“ ist der entscheidende Punkt.

Ein Versprecher, ein Versehen, eine unbedachte Anrede – das ist nicht das, wofür diese Norm gedacht ist. Die Vorschrift zielt auf Fälle, in denen jemand gezielt alte Einträge ausgräbt oder verbreitet, um jemandem zu schaden (z. B. beruflich, sozial, öffentlich).

3) „Falsches Pronomen“ ist nicht der Bußgeldtatbestand des SBGG

Das SBGG sanktioniert nicht „falsche Pronomen“ oder „Herr/Frau sagen“. Das steht dort schlicht nicht.

Die Bußgeldnorm hängt am Offenbarungsverbot – also an früheren Einträgen/Namen nach einer Änderung – und zusätzlich an Schädigungsabsicht.

4) Warum das Märchen trotzdem verfängt: zwei echte Punkte werden verdreht

Es gibt zwei Dinge, die real sind – aber ständig falsch zusammengezogen werden:

A) Allgemeines Strafrecht (Beleidigung)
Gezielte, wiederholte Herabsetzung kann in Einzelfällen eine Beleidigung sein. Das ist aber kein „SBGG-Verbotsregime“, sondern normales Strafrecht, das für alle gilt.

B) Diskriminierung / Persönlichkeitsrecht im Zivil- und Arbeitsrecht
Es gibt Konstellationen (z. B. Kund*innenkommunikation, Arbeitsverhältnis), in denen falsche Anrede diskriminierend sein kann und Unterlassung/Entschädigung auslösen kann. Das ist ebenfalls nicht „das SBGG verbietet Pronomen“, sondern andere Rechtsgrundlagen (AGG / Persönlichkeitsrecht).

5) Ein guter Merksatz

Wenn du es kurz brauchst:

SBGG schützt vor Zwangs-Outing (Deadnaming/alte Einträge) – nicht vor jedem sprachlichen Fehler.
Bußgeld nur bei Verstoß + Absicht, zu schaden.

6) Warum ich darüber schreibe

Weil die Behauptung „Man darf niemanden falsch ansprechen“ nicht nur falsch ist, sondern bewusst Angst produziert: Sie tut so, als gäbe es eine „Sprachpolizei“, während es tatsächlich um den Schutz vor gezielter Entwürdigung durch Outing geht.

Und ja: Respektvolle Ansprache ist ein guter Standard. Aber wer aus einem respektvollen Standard ein „staatliches Verbot“ bastelt, betreibt keine Aufklärung – sondern Kulturkampf.


Quellen (zum Nachlesen)

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